Steuerliche Vorteile

Privater Einsatz für das Gemeinwohl gewinnt in Zeiten gesellschaftlicher Veränderungen und leerer öffentlicher Kassen zunehmend an Bedeutung. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und mit den 2007 verabschiedeten Regelungen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessert.

Unsere Stiftung ist durch das zuständige Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, und wir sind somit zur Ausstellung steuerlich nutzbarer Zuwendungsbescheinigungen berechtigt.

Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen zählen nach dem Einkommensteuergesetz zu den sogenannten Sonderausgaben, welche zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens undder Steuerbelastung führen (§ 10 b Abs. 1a S1 EStG; § 9 Nr. 5 S. 5 GewStG).

Privatpersonen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften können Zuwendungen in den Vermögensstock unserer Stiftung bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. € steuerlich geltend machen. Der zugewendete Betrag kann im Jahr der Zahlung abgesetzt oder auf einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren steuerlich verteilt werden. Bei Verheirateten steht der Abzug jedem Ehegatten einzeln zu.

Unabhängig von Zuwendungen in den Vermögensstock sind jährlich Spenden bis zu einer Höhe von 20 % der persönlichen Einkünfte abzugsfähig (§ 10 b Abs. 1 S 1 EStG; § 9 Nr. 5 S. 5 GewStG). Sofern der genannte Höchstbetrag überschritten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden kann, ist eine Geltendmachung auch noch in den folgenden Jahren möglich.

Die Regelungen gelten sowohl für Geld- wie für Sachzuwendungen wie z.B. Immobilien. Bei
Übereignung einer Immobilie kann ein lebenslanges Nießbrauchrecht vereinbart werden.

Für Vermögensgegenstände aus Erbschaften oder Schenkungen, welche innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der entsprechenden Steuer in unsere Stiftung übertragen werden, erlischt die Erbschafts- oder Schenkungssteuer rückwirkend. Dies gilt nicht, wenn die oben genannte Möglichkeit zur Minderung der Einkommenssteuer genutzt wurde.

Diese Hinweise ersetzen nicht die Beratung durch Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.